AGB

1. Vertragsabschluss, Geltung und Anerkennung der AGB

  1. Sämtliche Angebote der Firma Hasse Transport GmbH unterliegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Anderslautende Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
  2. Der Vertrag kommt durch die persönliche, schriftliche oder telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Mit der Auftragserteilung bzw. der Annahme der Dienstleistung erkennt der Auftraggeber die Geltung unserer AGB für das betreffende Geschäft und alle folgenden Geschäfte an.

2. Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung des Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch die Hasse Transport GmbH zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle.
  2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt der Hasse Transport GmbH, es sei denn, der Auftraggeber erteilt anders lautende Weisungen. In diesem Fall ist für alle daraus entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Gesetze und Vorschriften führen würden, braucht die Hasse Transport GmbH nicht zu befolgen.
  3. Die Hasse Transport GmbH ist berechtigt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

3. Preise, Vergütungsanpassung

  1. Unsere Preise gelten für die Auftragsrealisierung und umfassen den Transport, die Versicherung, Abgaben, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter sowie sonstige Spesen.
  2. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  3. Die Behälterstandzeit ist bis 30 Tage kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist fällt grundsätzlich eine Berechnung für Behältermieten an.
  4. Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kosten für die Abfallentsorgung, Lohnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten der Hasse Transport GmbH.
  5. Die Berechnung der übernommenen Abfälle/Wertstoffe erfolgt nach Wiegeschein oder Füllmenge des Containers.
  6. Alle Entgelte sind freibleibend. Die Hasse Transport GmbH ist berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben, wie z.B.: Deponiebeseitigungs- und Verwertungskosten, in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.
  7. Die Hasse Transport GmbH behält sich vor einen Teuerungs- bzw. Energiekostenzuschlag zu erheben.
  8. Die Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit eines Containers sind nur Richtwerte. Aus unwesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

4. Auftragsrealisierung, Termine, Fristen

  1. Vereinbarungen über Fristen und Termine für unsere Dienstleistungen sind als unverbindlich anzusehen. Die mögliche Nichteinhaltung begründet keinerlei Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers.
  2. Die Hasse Transport GmbH wird im Rahmen Ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Erfüllung der Dienstleistungen so termingerecht wie möglich durchführen.
  3. Verzögert sich die Lieferung bzw. der Auftragsbeginn durch Umstände, die durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, sonstige Störungen des Geschäftsbetriebes, Sonderwünsche des Kunden, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung.
  4. Bereits beauftragte Leistungen, die durch Verschulden des Kunden nicht realisiert werden können, werden in Höhe des Aufwandes der Hasse Transport GmbH berechnet.
  5. Aus Lieferverzug oder Überschreitung einer Frist kann der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen herleiten, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines Angestellten.


5. Beladung des Containers / Eigentums -und Gefahrübergang

  1. Die Beladung des Containers darf nur mit den bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
  2. Der Container darf nur bis Ladekante und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Der Auftraggeber haftet für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen.
  3. Der Abfallerzeuger / Auftraggeber bleibt solange Eigentümer der Inhaltsstoffe des Containers bis ein befugter Mitarbeiter der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahmeschein quittiert, dass es sich bei dem Containerinhalt um den mit dem Lieferschein übereinstimmenden Abfallstoff handelt.
  4. Wird bei der Abgabe festgestellt, dass die Stoffe nicht den Angaben auf dem Lieferschein entsprechen, so ist die Hasse Transport GmbH berechtigt, den Preis zu berechnen, der üblicherweise für den abgegebenen Abfall angesetzt wird. Mit o. g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.
  5. Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn die gelieferten Abfälle nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.
  6. Für Schäden und Kosten, die dem Unternehmer durch die Nichtbeachtung der o.g. Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.


6. Mängelhaftung, Zufahrten, Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat für die notwendigen Zufahrtswege zum Containerstellplatz zu sorgen.
  2. Die Zufahrt und der Containerstellplatz müssen ausreichend groß und zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Stellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Containerstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Stellplätze haftet der Auftraggeber.
  5. Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes in Dresden und Meißen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Sondernutzung ist grundsätzlich nur durch den Bauherrn bzw. Dessen Bevollmächtigten zu beantragen.
  6. Etwaige Mängel an der Durchführung unserer Dienstleistungen und Gewährleistungsansprüche hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für sofort erkannte Mängel eine Woche. Schriftliche Anzeigen zu Folgeschäden, die auf nichtsachgemäße Ausführung unserer Dienstleistung zurückzuführen sind, aber nicht sofort erkannt worden, sind uns spätestens 8 Wochen nach Auftragsabschluss mitzuteilen.
  7. Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung, zum finanziellen Ausgleich oder ggf. zur Ersatzlieferung. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.


7. Haftung bei Transporten

Wir haften ausschließlich auf Grundlage der neuesten Fassung der ADSp:

  • gesetzliche Haftung für Güterschäden im speditionellen Gewahrsam: 5 EUR/kg
  • gesetzliche Haftung für multimodale Transporte: 2 SZR/kg sowie ferner je Schadensfall beziehungsweise -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Es gelten die ADSp, siehe: http://www.transportrecht.org/dokumente/ADSp_2003.pdf

8. Haftung für Fehler bei Vertragsverhandlungen

  1. Für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder einer unserer Angestellten beruhen.
  2. Der Auftraggeber hat die Hasse Transport GmbH klag- und schadlos zu halten, wenn die von ihm beigegebenen Transportbegleitpapiere fehlerhaft sind oder nicht den geltenden Gesetzlichkeiten entsprechen.

9. Rechnungen, Zahlungen

  1. Wir erteilen Rechnung nach Auftragsabschluss.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart wird, beträgt das Zahlungsziel unserer Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  3. Wurden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden, auch aus anderen Geschäften, sofort zugleich fällig.
  4. Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, werden ihm gemäß § 288 BGB Verzugszinsen berechnet. Die Zinshöhe beträgt für Verbrauchergeschäfte 5 % und für Entgeltforderungen bei Handelsgeschäften 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug wird für jedes weitere Mahnschreiben eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € fällig.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

    10. Änderungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

    1. Der Erfüllungsort wird zwischen dem Kunden und der Hasse Transport GmbH im Lieferschein o. ä. Dokumenten schriftlich vereinbart.
    2. Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
    3. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.


    11. Salvatorische Klausel

    1. Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
    2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

    Stand August 2013